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Grunderwerbsteuer in Bayern 2026: Höhe, Rechner & Beispiele

Beim Immobilienkauf in Bayern ist die Grunderwerbsteuer einer der größten Nebenkosten-Posten. Sie beträgt 2026 unverändert 3,5 % des Kaufpreises. Hier erfährst du, wie hoch sie genau ausfällt, wann sie fällig wird, wer sie zahlt und welche Ausnahmen es gibt – inklusive Rechner für deinen Kaufpreis.
In Bayern beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % des Kaufpreises (Stand 2026, unverändert seit 2006). Bei einem Kaufpreis von 400.000 € sind das 14.000 €. Sie wird einmalig beim Immobilienkauf fällig und in der Regel vom Käufer gezahlt. Bayern hat damit – gemeinsam mit Sachsen – den niedrigsten Grunderwerbsteuersatz in ganz Deutschland.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Bayern 2026?
Der Grunderwerbsteuersatz in Bayern liegt bei 3,5 % und ist seit 2006 unverändert. Während Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, das Saarland oder Brandenburg 6,5 % verlangen, gehört Bayern – zusammen mit Sachsen – zu den günstigsten Bundesländern. Bemessungsgrundlage ist der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis inklusive fest verbundener, mitverkaufter Bestandteile.
Grunderwerbsteuer Bayern (3,5 %)
14.000 €
Bei 400.000 € Kaufpreis zahlst du in Bayern 14.000 € Grunderwerbsteuer.
≈ 6.000 €
≈ 20.000 €
Richtwert ohne Gewähr. Notar- und Grundbuchkosten variieren, ggf. zzgl. Maklerprovision. Keine Steuerberatung.
Was ist Ihre Immobilie wert? Kostenlose BewertungRechenbeispiele: Grunderwerbsteuer nach Kaufpreis
So viel Grunderwerbsteuer zahlst du in Bayern bei typischen Kaufpreisen – jeweils 3,5 %, zuzüglich ca. 1,5 % Notar- und Grundbuchkosten:
Grunderwerbsteuer Bayern – Rechenbeispiele
Richtwerte ohne Maklerprovision. Notar-/Grundbuchkosten ca. 1,5 % (variieren je nach Objekt).
Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig?
Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags meldet der Notar den Vorgang dem Finanzamt. Dieses verschickt rund 4 bis 8 Wochen später den Grunderwerbsteuer-Bescheid. Ab Zugang hast du in der Regel einen Monat Zeit, die Steuer zu zahlen. Erst nach Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus – sie ist Voraussetzung für die Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch.
Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?
In der Praxis zahlt fast immer der Käufer die Grunderwerbsteuer – so ist es üblich und meist im Kaufvertrag geregelt. Rechtlich sind Käufer und Verkäufer gegenüber dem Finanzamt jedoch Gesamtschuldner: Zahlt der Käufer nicht, kann sich das Finanzamt auch an den Verkäufer wenden.
Befreiungen: Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
Das Grunderwerbsteuergesetz (§ 3 GrEStG) sieht mehrere Ausnahmen vor. Steuerfrei sind unter anderem:
- Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung (§ 3 Nr. 2 GrEStG)
- Verkauf zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG)
- Übertragung an Verwandte in gerader Linie – z. B. Eltern an Kinder (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
- Grundstücke mit einem Wert unter der Bagatellgrenze von 2.500 € (§ 3 Nr. 1 GrEStG)
- Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung
Grunderwerbsteuer & die übrigen Kaufnebenkosten
Die Grunderwerbsteuer ist nur ein Teil der Kaufnebenkosten. Hinzu kommen Notar- und Grundbuchkosten (zusammen ca. 1,5 %) sowie – je nach Objekt – die Maklerprovision. Insgesamt solltest du in Bayern mit rund 5 bis 7 % Kaufnebenkosten zusätzlich zum Kaufpreis rechnen und diese Summe von Anfang an in deine Finanzierung einplanen.
Häufige Fragen zur Grunderwerbsteuer in Bayern
In Bayern beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % des Kaufpreises. Bei 400.000 € sind das 14.000 €. Der Satz ist seit 2006 unverändert und einer der niedrigsten in Deutschland.
Kaufpreis × 3,5 %. Beispiel: 400.000 € × 3,5 % = 14.000 €. Mit dem Grunderwerbsteuer-Rechner oben auf dieser Seite geht es in Sekunden.
Etwa 4 bis 8 Wochen nach dem notariellen Kaufvertrag schickt das Finanzamt den Bescheid. Ab Zugang ist die Steuer in der Regel innerhalb eines Monats zu zahlen.
In der Regel der Käufer. Rechtlich haften Käufer und Verkäufer jedoch als Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt.
Ja – zum Beispiel bei Erbschaft oder Schenkung, beim Verkauf zwischen Ehegatten, bei Übertragung an Verwandte in gerader Linie sowie unter der Bagatellgrenze von 2.500 €.
Beim Erwerb von Verwandten in gerader Linie (Eltern ↔ Kinder), von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern fällt keine Grunderwerbsteuer an. Bei Geschwistern oder entfernteren Verwandten dagegen schon.
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